Rechtssatz: Unter Verwenden eines Fahrzeuges gemäß § 36 lit e KFG ist auch das Abstellen im öffentlichen Verkehr zu verstehen. Läßt ein Fahrzeuglenker ein Fahrzeug in der Zeit von 6.11.92 bis 14.1.92 an ein und derselben Stelle ohne gültige Begutachtungsplakette (Ablaufmonat 1/91) stehen und wurde vom Lenker kein gesonderter und voneinander getrennt zu beurteilender Entschluß gefaßt, das KFZ in einem gesetzwidrigen Zustand zu verwenden, so ist von einem fortgesetzten Delikt auszugehen und ... mehr lesen...