Rechtssatz: Hat der Beschuldigte, ein selbständiger Rechtsanwalt, als Zulassungsbesitzer in seinem Fahrzeug eine Begutachtungsplakette gemäß § 57a KFG angebracht, welche die Lochung 96/04 aufwies, dementsprechend die Frist für die wiederkehrende Begutachtung des Kraftfahrzeuges einschließlich des 4-monatigen Toleranzzeitraumes um 13 Tage überschritten war, so macht er sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...