Begründung: Am 31.3.1981 beauftragte der Kläger die Zweigstelle des Ö*** A***- UND T*** T*** in Kitzbühel vor dem im Kraftfahrgesetz festgesetzten Zeitpunkt mit der Begutachtung seines Fahrzeuges der Marke Opel Kadett B mit dem polizeilichen Kennzeichen T 264.303 im Sinn des § 57 a KFG. Nach dem vom ÖAMTC Tirol auf einem Begutachtungsformblatt ausgestellten Gutachten war der Zustand des Fahrzeuges wegen Mängel am Rahmen, Boden "Re" (301) und Reifenprofiltiefe (402) nicht entsprech... mehr lesen...