IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des AA, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.02.2019, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) eingestellt. 2. Die ord... mehr lesen...