Herr I A wurde mit Straferkenntnis vom 17.9.1998, Zl 3-****-98, für schuldig befunden, daß er am 8.5.1998, 13,25 Uhr, im Gemeindegebiet W**********/T****, auf der LH **, nächst Strkm **,*, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagens, 1. das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet hat, obwohl dieses nicht zum Verkehr zugelassen war und 2. der Bezirkshauptmannschaft xx den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln nicht abgeliefert hat. We... mehr lesen...