Norm: KFG 1967 §24 Abs2
Rechtssatz: Zweck der Bestimmung des § 24 Abs 2 KFG ist es, die Geschwindigkeit eines Fahrzeuges nachträglich feststellen zu können. Bei den Vorschriften über den Fahrtschreiber handelt es sich daher um keine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB. Entscheidungstexte 2 Ob 229/82 Entscheidungstext OGH 21.12.1982 2 Ob 229/82 Veröff: ZVR 1984/46 S 55 ... mehr lesen...