1 Die mitbeteiligte Partei ist ein Verein und nichtöffentlicher Betreiber eines Rettungsdienstes, der über eine Bewilligung zur Anbringung von Blaulicht und Tonfolgehorn für mehrere seiner Fahrzeuge verfügt. Mit Bescheid vom 19. Mai 2015 wurde die der mitbeteiligten Partei erteilte Bewilligung zur Anbringung von Blaulicht und Tonfolgehorn an näher genannten Personenkraftwagen gemäß § 20 Abs. 6a KFG 1967 widerrufen und ausgesprochen, dass der Beschwerde gegen diesen Bescheid keine... mehr lesen...