Begründung: Der Erstbeklagte, der praktischer Arzt in Attnang-Puchheim ist, besuchte am 16.5.1981 in Bad Ischl ein berufsbildendes Seminar. An diesem Samstag hatte ab Mittag der Wochenenddienst die ärztliche Betreuung in Attnang-Puchheim übernommen; der Erstbeklagte wäre 'außer Dienst' gewesen. Er hatte aber mit seiner Frau vereinbart, daß er in dringenden Fällen über ein von ihm mitgeführtes Ausrufgerät alarmiert werden könne. Am Nachmittag bekam er über dieses Ausrufgerät ein Sign... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §20 Abs5 liteStVO §26
Rechtssatz: Voraussetzungen für die Verwendung des Blaulichtes am Personenkraftwagen eines außer Dienst befindlichen praktischen Arztes. Entscheidungstexte 2 Ob 36/85 Entscheidungstext OGH 08.10.1985 2 Ob 36/85 Schlagworte SW: Auto European Case Law Identifier (ECLI) ECL... mehr lesen...