Norm: KFG 1955 §1 Abs2KFG 1967 §1 Abs4KFG 1967 §135 Abs3
Rechtssatz: Die Entscheidung der Vorfrage, ob ein Scrapper ein Kraftfahrzeug im Sinne des KFG 1955 ist, obliegt nach dem Außerkrafttreten des KFG 1955 nicht mehr der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde; sie ist vielmehr vom Gericht zu treffen. Entscheidungstexte 2 Ob 264/76 Entscheidungstext OGH 20.01.1977 2 Ob 264/76 ... mehr lesen...