1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 28. Juni 2019 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem näher bezeichneten Ort einen konkret genannten PKW, an welchem für den Revisionswerber erkennbar ein „Radar- oder Laserblocker“ der Marke „Stinger“ angebracht gewesen sei, gelenkt, obwohl Geräte oder Gegenstände, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können, wed... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §134 Abs8 idF 2020/I/134KFG 1967 §135 Abs39 Z1 idF 2020/I/134KFG 1967 §98a idF 2020/I/134VwRallg
Rechtssatz: Der Verfall der in § 98a KFG 1967 angeführten Radar- oder Laserblocker oder deren Gerätekomponenten, die an oder in Fahrzeugen entdeckt werden, ist seit der 39. KFG-Novelle 1967, BGBl. I Nr. 134/2020, in Abs. 8 des mit der Überschrif... mehr lesen...