Norm: AHG §1 Abs1 BaAHG §1 Abs1 Cd10KFG 1967 §67KFG 1967 §126
Rechtssatz: Die Einteilung der vom Landeshauptmann bestellten Sachverständigen für die Lenkerprüfung geschieht in Vollziehung der Gesetze. Entscheidungstexte 1 Ob 6/96 Entscheidungstext OGH 27.02.1996 1 Ob 6/96 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002... mehr lesen...
Norm: AHG §1 BaAHG §1 Cd10AHG §1 FAVG §52 Abs1KFG 1967 §67 Abs3KFG 1967 §126
Rechtssatz: Wird ein der Behörde beigegebener oder zur Verfügung stehender amtlicher Sachverständiger (Amtssachverständiger) im Sinne des § 52 Abs.1 AVG tätig, um ein vom Gesetz zwingend vorgesehenes Gutachten als Grundlage der Erteilung der Lenkerberechtigung zu erstatten, so übt er dabei eine hoheitliche Tätigkeit aus. Entscheidungstexte ... mehr lesen...