Rechtssatz: § 123 Abs 2a KFG schafft die Rechtsgrundlage dafür, daß die Organe der Zollwache in Verbindung mit den zollrechtlichen Tätigkeiten auch kraftfahrrechtliche Kontrollen durchführen dürfen. Damit wird eine Verbesserung und Intensivierung der Kontrolltätigkeit bewirkt. Die Organe der Zollwache werden in ihren Rechten und Pflichten in diesem Bereich der Gendarmerie gleichgestellt. Läßt sich ein Zollwachebeamter daher im Zuge seiner Grenzkontrolle den Zulassungsschein aushändigen, ve... mehr lesen...