IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.2.2018, ****, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Bewilligung von Übungsfahrten nach § 122 Kraftfahrgesetz, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. E n t s c h e ... mehr lesen...