Entscheidungsgründe: Der Beklagte hat bei der klagenden Partei eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, der die ARB 1988 zugrundeliegen. Deren Art 17 Abs 3.2.2 und 3 lauten: Der Beklagte hat bei der klagenden Partei eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, der die ARB 1988 zugrundeliegen. Deren Artikel 17, Absatz 3 Punkt 2 Punkt 2 und 3 lauten: "Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers bedingt, gelten im Fahrzeug-Rechtsschutz, daß d... mehr lesen...