Rechtssatz: Nach § 109 Abs.1 lit.h des Kraftfahrgesetzes, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 93/1998, darf natürlichen Personen eine Fahrschulbewilligung u.a. nur dann erteilt werden, wenn diese glaubhaft machen, daß sie innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens fünf Jahre lang als Fahrschullehrer die für das Ausbilden von Lenkern erforderlichen Erfahrungen auf dem Gebiet des Kraftfahrwesens erworben haben. Daß der Beschwerdeführer diese Voraussetzung nicht erfüllt, w... mehr lesen...