Rechtssatz: § 108 Abs 1 KFG normiert nicht, dass außerhalb des Betriebes von Fahrschulen bereits das Anbieten einer Tätigkeit, die nur im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule zulässig ist, verboten sei. Daher ist eine analoge Anwendung des § 1 Abs 4 GewO, wonach bereits das Anbieten einer gewerblichen Tätigkeit für einen größeren Personenkreis der Ausübung des Gewerbes gleich gehalten wird, auf Grund des Verbotes, strafbare Tatbestände im Wege der Analogie zu schaffen, nicht möglich. Das... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe im periodischen Druckwerk K Zeitung vom 18.07.2005, S aktuell, auf der Seite 15, links unten, Übungs- und Perfektionskurse angeboten. Die Einschaltung habe gelautet: G Verkehrstraining K, bietet für alle Autofahrer Übungs- und Perfektionskurse an. Anmeldungen und Information unter. Das Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung und das entgeltliche Weiterbilden von Besitzern... mehr lesen...