Entscheidungsgründe: I. 1. Beim VwGH ist unter Zl. 85/11/0208 eine Säumnisbeschwerde nach Art132 B-VG anhängig, mit der der Bf. die Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Berufung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark gegen die dem Bf. vom Landeshauptmann von Steiermark erteilte Fahrschulbewilligung im Standort Weiz geltend macht. Die Kammer der gewerblichen Wirtschaft hat in ihrer Berufung ge... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Beim VwGH ist unter Zl. 85/11/0208 eine Säumnisbeschwerde nach Art132 B-VG anhängig, mit der der Bf. die Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Berufung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark gegen die dem Bf. vom Landeshauptmann von Steiermark erteilte Fahrschulbewilligung im Standort Weiz geltend macht. Die Kammer der gewerblichen Wirtschaft hat in ihrer Berufung ge... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Beim VwGH ist unter Zl. 85/11/0208 eine Säumnisbeschwerde nach Art132 B-VG anhängig, mit der der Bf. die Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Berufung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark gegen die dem Bf. vom Landeshauptmann von Steiermark erteilte Fahrschulbewilligung im Standort Weiz geltend macht. Die Kammer der gewerblichen Wirtschaft hat in ihrer Berufung ge... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Beim VwGH ist unter Zl. 85/11/0208 eine Säumnisbeschwerde nach Art132 B-VG anhängig, mit der der Bf. die Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Berufung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark gegen die dem Bf. vom Landeshauptmann von Steiermark erteilte Fahrschulbewilligung im Standort Weiz geltend macht. Die Kammer der gewerblichen Wirtschaft hat in ihrer Berufung ge... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Beim VwGH ist unter Zl. 85/11/0208 eine Säumnisbeschwerde nach Art132 B-VG anhängig, mit der der Bf. die Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Berufung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark gegen die dem Bf. vom Landeshauptmann von Steiermark erteilte Fahrschulbewilligung im Standort Weiz geltend macht. Die Kammer der gewerblichen Wirtschaft hat in ihrer Berufung ge... mehr lesen...
Index: 90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht90/02 Kraftfahrgesetz 1967
Norm: StGG Art6 Abs1 / ErwerbsausübungKFG 1967 §§108 ff (XI. Abschnitt)KFG 1967 §110 Abs1 litbKFG 1967 §110 Abs2
Leitsatz: gesetzliche, die Erwerbsausübungsfreiheit beschränkende
Regelungen verletzen die Erwerbsausübungsfreiheit nur dann nicht,
wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten und sachlich zu
rechtfertigen sind; das KFG geht davon aus, daß die
Verke... mehr lesen...
Index: 90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht90/02 Kraftfahrgesetz 1967
Norm: StGG Art6 Abs1 / ErwerbsausübungKFG 1967 §§108 ff (XI. Abschnitt)KFG 1967 §110 Abs1 litbKFG 1967 §110 Abs2
Leitsatz: gesetzliche, die Erwerbsausübungsfreiheit beschränkende
Regelungen verletzen die Erwerbsausübungsfreiheit nur dann nicht,
wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten und sachlich zu
rechtfertigen sind; das KFG geht davon aus, daß die
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Index: 90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht90/02 Kraftfahrgesetz 1967
Norm: StGG Art6 Abs1 / ErwerbsausübungKFG 1967 §§108 ff (XI. Abschnitt)KFG 1967 §110 Abs1 litbKFG 1967 §110 Abs2
Leitsatz: gesetzliche, die Erwerbsausübungsfreiheit beschränkende
Regelungen verletzen die Erwerbsausübungsfreiheit nur dann nicht,
wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten und sachlich zu
rechtfertigen sind; das KFG geht davon aus, daß die
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Index: 90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht90/02 Kraftfahrgesetz 1967
Norm: StGG Art6 Abs1 / ErwerbsausübungKFG 1967 §§108 ff (XI. Abschnitt)KFG 1967 §110 Abs1 litbKFG 1967 §110 Abs2
Leitsatz: gesetzliche, die Erwerbsausübungsfreiheit beschränkende
Regelungen verletzen die Erwerbsausübungsfreiheit nur dann nicht,
wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten und sachlich zu
rechtfertigen sind; das KFG geht davon aus, daß die
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Entscheidungsgründe: I. 1. Beim VwGH ist unter Zl. 85/11/0208 eine Säumnisbeschwerde nach Art132 B-VG anhängig, mit der der Bf. die Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Berufung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark gegen die dem Bf. vom Landeshauptmann von Steiermark erteilte Fahrschulbewilligung im Standort Weiz geltend macht. Die Kammer der gewerblichen Wirtschaft hat in ihrer Berufung ge... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Beim VwGH ist unter Zl. 85/11/0208 eine Säumnisbeschwerde nach Art132 B-VG anhängig, mit der der Bf. die Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Berufung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark gegen die dem Bf. vom Landeshauptmann von Steiermark erteilte Fahrschulbewilligung im Standort Weiz geltend macht. Die Kammer der gewerblichen Wirtschaft hat in ihrer Berufung ge... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Beim VwGH ist unter Zl. 85/11/0208 eine Säumnisbeschwerde nach Art132 B-VG anhängig, mit der der Bf. die Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Berufung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark gegen die dem Bf. vom Landeshauptmann von Steiermark erteilte Fahrschulbewilligung im Standort Weiz geltend macht. Die Kammer der gewerblichen Wirtschaft hat in ihrer Berufung ge... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Beim VwGH ist unter Zl. 85/11/0208 eine Säumnisbeschwerde nach Art132 B-VG anhängig, mit der der Bf. die Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Berufung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark gegen die dem Bf. vom Landeshauptmann von Steiermark erteilte Fahrschulbewilligung im Standort Weiz geltend macht. Die Kammer der gewerblichen Wirtschaft hat in ihrer Berufung ge... mehr lesen...
Index: 90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht90/02 Kraftfahrgesetz 1967
Norm: StGG Art6 Abs1 / ErwerbsausübungKFG 1967 §§108 ff (XI. Abschnitt)KFG 1967 §110 Abs1 litbKFG 1967 §110 Abs2
Leitsatz: gesetzliche, die Erwerbsausübungsfreiheit beschränkende
Regelungen verletzen die Erwerbsausübungsfreiheit nur dann nicht,
wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten und sachlich zu
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Index: 90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht90/02 Kraftfahrgesetz 1967
Norm: StGG Art6 Abs1 / ErwerbsausübungKFG 1967 §§108 ff (XI. Abschnitt)KFG 1967 §110 Abs1 litbKFG 1967 §110 Abs2
Leitsatz: gesetzliche, die Erwerbsausübungsfreiheit beschränkende
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wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten und sachlich zu
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Index: 90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht90/02 Kraftfahrgesetz 1967
Norm: StGG Art6 Abs1 / ErwerbsausübungKFG 1967 §§108 ff (XI. Abschnitt)KFG 1967 §110 Abs1 litbKFG 1967 §110 Abs2
Leitsatz: gesetzliche, die Erwerbsausübungsfreiheit beschränkende
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Norm: StGG Art6 Abs1 / ErwerbsausübungKFG 1967 §§108 ff (XI. Abschnitt)KFG 1967 §110 Abs1 litbKFG 1967 §110 Abs2
Leitsatz: gesetzliche, die Erwerbsausübungsfreiheit beschränkende
Regelungen verletzen die Erwerbsausübungsfreiheit nur dann nicht,
wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten und sachlich zu
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Index: 90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht90/02 Kraftfahrgesetz 1967
Norm: StGG Art6 Abs1 / ErwerbsausübungKFG 1967 §§108 ff (XI. Abschnitt)KFG 1967 §110 Abs1 litbKFG 1967 §110 Abs2
Leitsatz: gesetzliche, die Erwerbsausübungsfreiheit beschränkende
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wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten und sachlich zu
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