Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 08.02.2006, Zl S-14.834/05, wurde Herrn M. (richtig: E.) T., I., nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben am 28.07.2005 um 17.08 Uhr in Innsbruck, als Lenker des PKWS XY die Anzengruberstraße auf Höhe des Hauses Nr 14 in Fahrtrichtung Osten befahren und haben 1) den Sicherheitsgurt nicht verwendet, weiters wurde im Zuge der Fahrzeugkontrolle festgestellt, dass 2) am Kofferraum des Fahrzeug... mehr lesen...