Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem näher bezeichneten Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug (Pkw) gelenkt und dabei folgende sechs Verwaltungsübertretungen begangen zu haben: 1. er habe als Zulassungsbesitzer Änderungen an seinem einzeln zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug, die die im Typenschein enthaltenen Angaben betreffen, nicht unverzüglich dem Landeshauptm... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §102 Abs10;KFG 1967 §106 Abs1a;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1991020056.X04 Im RIS seit 19.03.2001 mehr lesen...