Entscheidungsgründe: Am 23. 2. 2003 ereignete sich gegen 20.30 Uhr auf einer Landesstraße ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit seinem PKW Opel Kadett und der damals 16-jährige Oliver M***** (im Folgenden kurz: Oliver) mit dem vom Erstbeklagten gehaltenen und bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW Mercedes beteiligt waren. Das Alleinverschulden an diesem Unfall trifft Oliver, der über keine Lenkerberechtigung verfügte, mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr, dadurch d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 20. 1. 1997 verschuldete der ursprüngliche Erstbeklagte Andreas W***** im Rahmen einer Schwarzfahrt in Steyr als Lenker des von der Zweitbeklagten gehaltenen und bei der drittbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKWs Mitsubishi Colt einen Verkehrsunfall, indem er gegen den entgegenkommenden PKW der Klägerin stieß. Das Alleinverschulden an diesem Unfall trifft den Erstbeklagten. Vor dieser Schwarzfahrt hatte die Zweitbeklagte ihren PKW auf den Firmen... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 12.9.1992 ereignete sich in Vorau, Schachen, ein Verkehrsunfall, an dem ein bei der klagenden Gebietskrankenkasse sozialversicherter Motorradlenker und der Ehemann der Erstbeklagten mit einem von ihr gehaltenen und bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten Fahrzeug beteiligt waren. Der Unfall wurde vom Ehemann der Erstbeklagten verschuldet. Er hatte keine Lenkerberechtigung für das von ihm gelenkte Fahrzeug und befand sich in einem durch Alkoh... mehr lesen...
Begründung: Am 2.8.1987 gegen 12.10 Uhr ereignete sich in Wien 6. auf der Kreuzung Wackerodenbrücke/Linke Wienzeile bei trockener Fahrbahn und Sonnenlicht ein Verkehrsunfall, an dem der von Bilal SIK gelenkte, dem Kläger gehörende PKW BMW 520 mit dem Kennzeichen W 652.302 sowie der vom Drittbeklagten gelenkte, der Zweitbeklagten gehörende und bei der erstbeklagten Partei haftpflichtversicherte PKW Mercedes 280 SE mit dem Kennzeichen W 498.134 beteiligt waren. Der Drittbeklagte sti... mehr lesen...
Begründung: Am 16. 3. 1984 ereignete sich gegen 13,10 Uhr in A***** ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Halter und Lenker des Mopeds mit dem Kennzeichen O ***** und Heidemarie H***** als Lenkerin eines damals nicht zum Verkehr zugelassenen in schrottreifem Zustand befindlichen PKW Peugeot 404 beteiligt waren. Der Beklagte war der Halter des letztgenannten Kraftfahrzeuges. Die beiden Fahrzeuge kollidierten im Begegnungsverkehr; der Kläger wurde verletzt, sein Moped beschädigt.... mehr lesen...
Der ursprünglich mitbeklagte Hermann H verschuldete am 3. September 1974 als Lenker eines Kombiwagens einen Verkehrsunfall, bei dem unter anderem der Kläger verletzt wurde und Sachschaden entstand. Gegen Hermann H erging ein Versäumungsurteil. Der (nunmehrige) Erstbeklagte Maximilian H war Halter des von seinem Sohn Hermann H gelenkten Fahrzeuges. Dieses war bei der (nunmehrigen) Zweitbeklagten haftpflichtversichert. Der Kläger verlangte von den Beklagten zur ungeteilten Hand den Er... mehr lesen...
Norm: EKHG §6KFG §106 Abs6
Rechtssatz: Ein besonders hohes Maß an Sorgfalt und Voraussicht muss dann verlangt werden, wenn mit der Möglichkeit einer Schwarzfahrt durch Personen gerechnet werden muss, die mit dem Fahrzeughalter in einer besonderen, eine solche Fahrt erleichternden Beziehung stehen, wie etwa bei Haushaltsangehörigen, Familienangehörigen oder Betriebsangehörigen (vgl ZVR 1960,237, ZVR 1960,78, 7 Ob 242/72 ua) (Hier mangelhaft gesi... mehr lesen...