Entscheidungsgründe: I. 1. a) Abs2 im §103 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. 267, idF des BG BGBl. 362/1982 hatte folgenden Wortlaut: "(2) Der Zulassungsbesitzer darf das Lenken seines Kraftfahrzeuges oder die Verwendung seines Anhängers nur Personen überlassen, die die erforderliche Lenkerberechtigung, bei Kraftfahrzeugen, für deren Lenken keine Lenkerberechtigung vorgeschrieben ist, das erforderliche Mindestalter besitzen. Er hat der Behörde auf Verlangen unverzüglich, im Fall... mehr lesen...
Index: 90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht90/02 KFG 1967
Norm: B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallKFG 1967 §103 Abs2a
Rechtssatz: KFG 1967; Abs2a des §103 legt eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches des zweiten Satzes im Abs2 (Regelung der Auskunftspflicht) fest; einem Anlaßfall gleichzuhaltender Beschwerdefall; Rechtsverletzung im Anlaßfall (Verwaltungsübertretung nach §103 Abs2a) nach Aufhebung des (nach Erk. VfSgl. 99... mehr lesen...