Mit angefochtenem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 09.09.2008,GZ.: 2/S-14.505/08, wurden dem Berufungswerber tatbildmäßig folgende Übertretungen angelastet: Sie haben am 30.01.2008, um 15.15 Uhr, in G, V W, Lichtmast 52, als Zulassungsbesitzer des Kfz mit dem Kennzeichen nicht dafür gesorgt, dass das Kfz den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, da kein Unterfahrschutz angebracht war und beim Fahrzeug, welches von der Verpflichtung des § 102 Abs 8 a und § 102 Abs ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 102 Abs 9 KFG darf der Lenker Schneeketten und dergleichen (§ 7 Abs. 2) nur dann verwenden, wenn dies erforderlich ist, und nur, wenn sie so befestigt sind, dass sie die Oberfläche der Fahrbahn nicht beschädigen können. Der Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klassen M2, M3, N2 und N3 sowie eines von solchen Fahrzeugen abgeleiteten Kraftfahrzeuges hat (von Ausnahmen abgesehen) während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. April geeignete Schneeketten für mindesten... mehr lesen...