Rechtssatz: Bei einem Verkehrsunfall, bei dem nur Sachschaden, und zwar nur im Vermögen einer Person, entstanden ist, besteht für letztere keine Verpflichtung zur Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle (vgl. VwGH 9.9.1968, 620/68). Noch allgemeiner gefaßt setzt nach Auffassung des Verwaltungssenates die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 5 StVO voraus, daß ein Unfall vorliegt, der die Sphäre von mindestens 2 Seiten (Verursacher und Geschädigter) betrifft. Im vorliegenden ... mehr lesen...