Rechtssatz: Erhebt der Beschuldigte bei einem mehrgliedrigen
Spruch: des erstinstanzlichen Straferkenntnisses nur gegen die Punkte 1., 3. und 4. des Spruches Berufung, ist in der Berufungsschrift jedoch lediglich die Berufung gegen die Punkte 1. und 3. angeführt und fehlen Darlegungen zu Punkt 4. gänzlich, so ist die Berufung gegen Punkt 4. nicht gesetzmäßig ausgeführt. mehr lesen...