Norm: ABGB §1324DHG §2KFG §102 Abs8StGB §88 Abs2 B1
Rechtssatz: Überläßt der Lenker in Verletzung seiner Dienstpflichten entgegen § 102 Abs 8 KFG die Führung des Tankfahrzeuges einem Bekannten, der bis dahin straffrei auch mit Lastkraft - Zügen und Tankfahrzeugen fuhr, so liegt darin keine auffallende Sorglosigkeit. Entscheidungstexte 4 Ob 86/73 Entscheidungstext OGH 11.12.1973 4 ... mehr lesen...