Norm: ABGB §1327 c3KFG 1955 §10
Rechtssatz: Über die Voraussetzungen für einen Anspruch der Eltern des Getöteten auf Ersatz des entgangenen Unterhaltes. Entscheidungstexte 2 Ob 507/57 Entscheidungstext OGH 15.01.1958 2 Ob 507/57 Veröff: JBl 1958,234 = ZVR 1958/121 S 136 2 Ob 262/61 Entscheidungstext OGH 31.08.1961 2 Ob 262... mehr lesen...
Norm: ABGB §1327 aKFG §10
Rechtssatz: Nach § 1327 ABGB kommt es nur darauf an, ob der Unterhaltsanspruch in abstracto besteht. Nach § 10 KFG kommt es hingegen auf die Selbsterhaltungsfähigkeit an. Entscheidungstexte 2 Ob 305/53 Entscheidungstext OGH 28.10.1953 2 Ob 305/53 Veröff: JBl 1954,285 2 Ob 421/59 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1327 c1KFG §10
Rechtssatz: Bei Bemessung der einer Witwe für den entgangenen Unterhalt zuzusprechenden Schadenersatzrente ist vom Gesamteinkommen des verstorbenen Ehemanns auszugehen und im einzelnen zu prüfen, welche Ausgaben durch seinen Tod entfallen. Aufwendungen für die persönlichen Bedürfnisse des Getöteten und Steuern sind abzuziehen. An den allgemeinen Unkosten des Haushalts können Abzüge gemacht werden. Nicht abzusetzen sin... mehr lesen...
Norm: ABGB §1327 fKFG §7KFG §10
Rechtssatz: Der durch den Unfalltod eines Kindes verursachte Fortfall der Unterhaltspflicht ist nicht als ein Vorteil anzusehen, der gegenüber den Beerdigungskosten zum Ausgleich zu bringen wäre. RS U OLG Düsseldorf (D) 1950/12/30 1 U 169/50 Veröff: NJW 1952,309 Schlagworte *D* European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:AUSL000:1950:RS010471... mehr lesen...