Norm: BAG §15 Abs3 litcSchPflG §20
Rechtssatz: Den Berufsschüler trifft die Pflicht zur Benachrichtigung des Klassenlehrers von dem Umstand, daß er am Schulbesuch verhindert ist, in der Regel (Ausnahme: wenn er volljährig ist) nicht selbst; durch die Unterlassung der Benachrichtigung über den Grund seines Fernbleibens setzt er daher kein Verhalten, das den Lehrberechtigten zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigt. Auch wenn ih... mehr lesen...