Entscheidungsgründe: Der Kläger erlitt am 14. 10. 2004 während Arbeiten an einer Glasfassade einen Arbeitsunfall. Er nimmt den Beklagten - unter Anrechung eines Mitverschuldens von einem Drittel - auf Zahlung von 10.000 EUR Schmerzengeld in Anspruch und begehrt die Feststellung seiner Haftung für alle künftigen Schäden aus dem Unfall im Ausmaß von zwei Dritteln. Der auf der Baustelle als Baustellenkoordinator eingesetzte Beklagte sei auch am Unfallstag für die Einhaltung der Arbeitn... mehr lesen...