Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt : ?Sie haben als gem § 9 VStG 1991 verantwortlicher Vorstandsvorsitzender der ?T-AG? (T) zu verantworten, dass die T als marktbeherrschendes Unternehmen auf dem Markt für das Erbringen eines öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels fester Telekommunikationsnetze folgende konzessionspflichtige, öffentliche Telekommunikationsdienste erbringt/erbrachte, ohne dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AG... mehr lesen...
Rechtssatz: Mehrwert-Dienste zählen nicht zur Sprachtelefonie iSd TKG bzw der Rl 98/10/EG und 97/33/EG. mehr lesen...