Begründung: Die Antragsteller sind Hauptmieter jeweils einer Wohnung des im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Hauses ***** in *****. Die Antragsgegnerin hat in den Jahren 2003 bis 2005 umfangreiche Sanierungsarbeiten an diesem und anderen Häusern durchgeführt. Sie hat den Antragstellern für die Jahre 2003 bis 2005 Abrechnungen über die Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, in die zu den Abrechnungen gehörenden Belege Einsicht zu neh... mehr lesen...
Norm: HeizKG §17HeizKG §21
Rechtssatz: Die rechtzeitige Abrechnung und Vorlage der Belege ist für die Ausschlußfrist des § 21 Abs 6 HeizKG nicht von Bedeutung. Nur die zweimonatige Leistungsfrist für die Nachzahlung eines Fehlbetrags durch einen Wärmeabnehmer nach § 21 Abs 5 HeizKG beginnt erst mit der tatsächlichen Erfüllung der Pflichten gemäß den §§ 16 bis 19 HeizKG, also mit der ordnungsgemäßen und vollständigen Vorlage der Abrechnung. ... mehr lesen...