Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies der Bundeskommunikationssenat den Antrag der Beschwerdeführerin, eine Förderung nach dem Presseförderungsgesetz 2004 zu gewähren und darüber im Falle der Ablehnung des Antrages bescheidmäßig zu entscheiden, zurück. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese mit Beschluss vom 27. Februar 2007, B 221/06-3, abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtsho... mehr lesen...