Begründung: Die Antragsgegnerin ist eine in Vorarlberg ansässige Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft. Die Haftung der Genossenschaft ist auf den Geschäftsanteil (350 S) und das Einfache dieses Betrages beschränkt. Der Zweck der Genossenschaft, der neben Landwirten auch Sennereigenossenschaften, Agrargemeinschaften und Alpinteressentschaften angehören, besteht in der wirtschaftlichen Förderung der Mitglieder vor allem durch Verarbeiten und Verwerten landwirtschaftlicher Produkte,... mehr lesen...
Norm: AktG §118GenRevG 1997 §1 ff
Rechtssatz: Im Genossenschaftsrecht besteht kein Minderheitsrecht auf Bestellung eines Sonderprüfers; die Bestimmung des §118 Abs2 AktG ist mangels planwidriger Regelungslücke nicht analog anzuwenden. Entscheidungstexte 6 Ob 313/01z Entscheidungstext OGH 31.01.2002 6 Ob 313/01z Veröff: SZ 2002/17 ... mehr lesen...