Begründung: Die Klägerin betreibt im Rahmen eines Konzerns den Großhandel mit Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, darunter das zur Bekämpfung von Blattläusen an Rosen und anderen Zierpflanzen dienende „CELAFLOR Rosen-Pflaster". Dieses Insektizid ist in Deutschland, wo es unter der Handelsbezeichnung „CELAFLOR Rosen-Pflaster Hortex" vertrieben wird, unter der Zulassungsnummer 4246-00 für ein Schwesterunternehmen der Klägerin zugelassen, das die Klägerin zum Vertrieb d... mehr lesen...
Norm: PMG 1997 §3 Abs4PMG 1997 §11PMG 1997 §12 Abs10
Rechtssatz: Die „Zulassung" nach § 12 Abs 10 PMG erfolgt - anders als jene nach § 11 PMG - nicht durch einen Verwaltungsakt; sie gilt ex lege. Für das Inverkehrbringen genügt die Anmeldung nach § 3 Abs 4 PMG. Entscheidungstexte 4 Ob 217/06z Entscheidungstext OGH 13.02.2007 4 Ob 217/06z Beisatz: So bereits 4 Ob 55/06a. (T1) ... mehr lesen...