Gründe: Dipl.Ing. Johann von E***** wurde der Finanzvergehen (I.) der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1 und 13 FinStrG und (II.) der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt. Dipl.Ing. Johann von E***** wurde der Finanzvergehen (römisch eins.) der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins und 13 FinStrG und (römisch II.) der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, ... mehr lesen...
Gründe: Richard B*** wurde im zweiten Rechtsgang abermals des Finanzvergehens der versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG. für das Jahr 1982 schuldig erkannt, weil die allein noch zu prüfende Frage, ob ihm der Strafaufhebungsgrund des § 14 FinStrG. zugute kommt, vom Erstgericht verneint wurde. Rechtliche Beurteilung Die vom Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde (§ 281 Abs. 1 Z. 5 und 9 lit. b StPO.) ist schon damit im Recht, daß ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §14 Abs3FinStrG §31 Abs4 litbFinStrG §82 Abs3FinStrG §83
Rechtssatz: Ein verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren wird nicht mit der (förmlichen) "Einleitung des Strafverfahrens" nach §§ 82 Abs 3, 83 FinStrG, sondern (schon, aber auch erst) mit der ersten Verfolgungshandlung im Sinne des § 14 Abs 3 FinStrG anhängig. VwGH vom 17.02.1983, 81/16/0187; Veröff: JBl 1984,215 Entscheidungstexte ... mehr lesen...