Norm: FinStrG §1FinStrG §33FinStrG §34FinStrG §35FinStrG §36FinStrG §37FinStrG §38FinStrG §39FinStrG §40FinStrG §41FinStrG §42FinStrG §43FinStrG §44FinStrG §45FinStrG §46FinStrG §47FinStrG §48FinStrG §49FinStrG §50FinStrG §51FinStrG §52
Rechtssatz: Die in den §§ 33 bis 52 FinStrG mit Strafe bedrohten Taten sind als Finanzvergehen zu bezeichnen (§ 1 FinStrG). Entscheidungstexte 15 Os 130/96 ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §52
Rechtssatz: Volle Berauschung im Sinne des § 52 FinStrG kennzeichnet sich als ein Zustand, in welchem der Täter, ohne daß seine Geistestätigkeit zur Gänze aufgehoben wäre, nicht mehr in der Lage ist, von seiner Vernunft und seinem Verstand sinnvoll Gebrauch zu machen. Infolge hochgradiger Bewußtseinstrübung gelangt er zu einer falschen Beurteilung der Umwelt; er ist außerstande, die Bedeutung und Tragweite seiner Handlungen ei... mehr lesen...
Norm: FinStrG §52
Rechtssatz: Typische Kennzeichen und somit Indizien für eine Volltrunkenheit des Täters im Sinne des § 52 FinStrG sind seine ungenügende zeitliche wie räumliche Orientierung, auffallende Sinnlosigkeit des Handelns, Erinnerungsverlust in Bezug auf die Tatereignisse und krasser Gegensatz des deliktischen Verhaltens zum sonstigen Charakter des Täters. Entscheidungstexte 10 Os ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §52
Rechtssatz: Von einem Zustand voller Berauschung im Sinne des § 52 FinStrG kann nicht schon bei Wegfall von Hemmungen gegen den Anreiz, strafbare Handlungen zu begehen, gesprochen werden, sondern nur dann, wenn durch die Auswirkungen der Alkoholkonsumation die intellektuelle Sphäre des Berauschten derart beeinträchtigt wird, daß ihm die Diskretionsfähigkeit oder Dispositionsfähigkeit abgeht. Entscheidungste... mehr lesen...