Gründe: Der am 15.November 1946 geborene Angestellte Josef H*** wurde des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG. schuldig erkannt. Darnach hat er als Geschäftsführer der D*** Bau GesmbH in Linz unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen Umsätze von 24,700.850 S nicht erklärt und dadurch eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Mai 1980 bis Mai 1982... mehr lesen...