Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 27.August 1945 geborene kaufmännische Angestellte Josef A, der am 6.September 1948 geborene kaufmännische Angestellte Albert D, der am 14.Mai 1948 geborene Angestellte Wilhelm B und der am 14.Februar 1949 geborene Kaufmann Gustav C des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG., Josef A, Wilhelm B und Gustav C teils als Beteiligte nach § 11 FinStrG., Wilhelm B überdies des Finanzvergeh... mehr lesen...