Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Heinz B***** - im dritten Rechtsgang - von der Anklage, er habe von 1990 bis 1994 in Schärding vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe der Steuererklärungen eine Abgabenverkürzung (jeweils zusammengefasst) an Umsatzsteuer 786.862 S, an Einkommenssteuer 1,115.879 S und an Gewerbesteuer 387.704 S bewirkt, gemäß § 214 FinStrG wegen Unzuständigkeit der Gerichte frei... mehr lesen...