Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde - soweit hier von Bedeutung - Axel Z***** jeweils mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG (I) und nach §§ 33 Abs 2 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG (II) schuldig erkannt. Danach hat er gewerbsmäßig vorsätzlich unter Verletzung (I) abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten Abgabenverkürzungen bewirkt, nämlich 1) als faktischer Geschäftsführer der Z***** Gm... mehr lesen...