Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Eveline F***** (offenbar gemeint:) jeweils mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG und nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt. Danach hat sie „als Abgabepflichtige im Amtsbereich des Finanzamtes B***** vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bzw unter Verletzung der Verpflichtung von dem - § 21 des UStG 1994 entsprechenden - Voranmeldungen eine Abgaben... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Martin B***** mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a und 13 FinStrG schuldig erkannt. Danach hat er in den Jahren 2000 bis 2003 in Steyr gewerbsmäßig vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten Abgabenverkürzungen (1) bewirkt, nämlich für die Jahre 2000 bis 2002 an Umsatz- und Einkommensteuer um 105.067,12 Euro, und (2) zu bewirken ... mehr lesen...