Mit Erkenntnis der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 20. Jänner 1999 wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, er habe als für die abgabenrechtlichen Belange verantwortlicher Geschäftsführer der M. GmbH fahrlässig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bewirkt, dass Kapitalertragsteuer für 1993 in Höhe von 52.272 S und Kapitalertragsteuer für 1994 in Höhe von 574.993 S nicht entrichtet worden sei. Der Beschwerdeführer habe hied... mehr lesen...