Die Beschwerdeführerin betreibt seit 1986 einen Friseursalon. Bei ihr wurde eine abgabenbehördliche Prüfung durchgeführt, weil sie für die Monate Jänner bis März 1995 keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht hatte. Das Prüfungsergebnis wurde gemäß § 151 Abs. 3 BAO in einer Niederschrift vom 16. August 1995 festgehalten. Wegen der Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für Jänner bis März 1995 wurde gegen die Beschwerdeführerin mit Bescheid des Finanzamtes vom 11. Septembe... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §293 Abs1;FinStrG §170 Abs1;
Rechtssatz: Durch die Bestimmung des § 170 Abs 1 FinStrG wird der Finanzstrafbehörde die Möglichkeit gegeben, Fehler zu berichtigen, die in einem Auseinanderklaffen von tatsächlichem Bescheidwillen und formeller Erklärung des Bescheidwillens bestehen (Hinweis Fellner, Finanzstrafgesetz, § 170 Rz 2 und Ritz, BAO-Kommentar, ... mehr lesen...