Entscheidungsgründe: 1.1. Mit dem Erk. des Spruchsenates beim Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 20. Dezember 1976, Z 80.875/76-Str IV/Zi/Dr.Bl, wurden über S.A. - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - wegen des Finanzvergehens des vollbrachten Schmuggels nach §35 Abs1 FinStrG gemäß §35 Abs4 FinStrG eine Geldstrafe von 36.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit 46 Tage Ersatzfreiheitsstrafe und eine zusätzliche Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Mon... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Norm: B-VG Art83 Abs2FinStrG §154FinStrG §165 Abs3FinStrG §173
Rechtssatz: Finanzstrafgesetz; keine Bedenken gegen §§165 Abs3 und 173; kein Entzug des gesetzlichen Richters durch Zurückweisung eines Antrages mangels Antragslegitimation; keine Verletzung anderer verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte Entscheidungstexte ... mehr lesen...