Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der Kaufmann Johann A und der kaufmännische Angestellte Franz Nikolaus B, beide Staatsangehörige der BRD., im zweiten Rechtsgang (neuerlich) des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten (gewerbsmäßigen) Hinterziehung von Eingangsabgaben, teilweise als Mitschuldige, nach den §§ 35 Abs. 2, 38 lit. a, 11 und 14 FinStrG. (in der Fassung vor der FinStrG-Novelle 1975) schuldig erkannt. Beide Angeklagten wurden zu (bedingt nachgese... mehr lesen...
Norm: FinStrGNov 1975 ArtVII §2FinStrG nF §15FinStrG aF §35 Abs4
Rechtssatz: Die Möglichkeit einer zusätzlichen Freiheitsstrafe, die nur nach Maßgabe des § 15 FinStrG nF gegeben ist, ist eine eingeschränkte und insoweit (hier: bei gleicher Strafhöhe) für den Angeklagten günstiger als § 35 Abs 4 FinStrG aF. Entscheidungstexte 10 Os 35/76 Entscheidungstext OGH 03.08.1976 10 Os 35... mehr lesen...
Norm: FinStrGNov 1975 ArtVII §3FinStrG nF §15FinStrG nF §20
Rechtssatz: Wäre nach der neuen Rechtslage die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde gegeben, blieb aber nach Art VII § 3 Abs 2 FinStrGNov 1975 die des Gerichtes gewahrt, darf die (Ersatzstrafe) Freiheitsstrafe das in § 15 Abs 3 FinStrG nF (§ 20 Abs 2 FinStrG nF) bezeichnete Höchstmaß von drei Monaten nicht übersteigen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: FinStrGNov 1975 ArtVII §2FinStrG nF §15FinStrG §38 Abs1StGB §61
Rechtssatz: § 38 Abs 1 ist in seinen Gesamtauswirkungen in der neuen (FinStrGNov 1975) Fassung günstiger, da die Freiheitsstrafe nur mehr nach Maßgabe des § 15 FinStrG (idF Nov 1975) verhängt werden kann. Entscheidungstexte 11 Os 22/76 Entscheidungstext OGH 11.06.1976 11 Os 22/76 ... mehr lesen...