Entscheidungsgründe: 1.1. Mit Erk. des Spruchsenats beim Finanzamt Linz (Senat II) als Organ des Finanzamtes Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 3. Feber 1982, Z 186/1981, wurde A W des Finanzvergehens nach §33 Abs1 FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, schuldig gesprochen und hiefür gemäß §33 Abs5 FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 30000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen, und gemäß §185 FinStrG zum Ersatz der Verfahren... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Norm: B-VG Art83 Abs2B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungB-VG Art144 Abs1 / PrüfungsmaßstabFinStrG §58 Abs2FinStrG §65 Abs1 litaFinStrG §140 Abs4FinStrG §150 Abs3FinStrG §164
Rechtssatz: FinStrG; zur Einbringungsstelle eines Rechtsmittels gemäß §150 Abs3; Entzug des gesetzlichen Richters durch Zurückweisung einer verfahrensrechtlich zulässigen ... mehr lesen...