Entscheidungsgründe: I. 1. Der Beschwerdeführer betrieb im hier maßgeblichen Zeitraum einen Fotohandel und ein Fotoatelier mit Betriebsstätten in Krems und in Tulln. Im Zuge von Betriebsprüfungen betreffend den Zeitraum 1969 bis März 1973 wurde ua. festgestellt, daß er die Einnahmen innerhalb dieses Zeitraumes nicht vollständig aufgezeichnet habe, unaufgeklärte Rohaufschlagsdifferenzen bestünden und verschiedene Aufwendungen für die private Lebensführung als Betriebsausgaben gelte... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Norm: StGG Art5FinStrG §98 Abs3FinStrG §115
Rechtssatz: Finanzstrafgesetz; denkunmögliche Auffassung, im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren von den Ergebnissen des rechtskräftig abgeschlossenen Abgabenverfahrens ausgehen und dem Beschwerdeführer den Gegenbeweis auflasten zu können Entscheidungstexte ... mehr lesen...