Norm: DSt 1872 §49 Abs4
Rechtssatz: In analoger Anwendung der StPO (§§ 286 Abs 1, 294 Abs 5 StPO) hat auch im Disziplinarverfahren für die mündliche Berufungsverhandlung die achttägige Vorbereitungsfrist zu gelten. Auf deren Einhaltung kann allerdings verzichtet werden. Entscheidungstexte Bkd 74/85 Entscheidungstext OGH 16.12.1985 Bkd 74/85 ... mehr lesen...