Norm: DSt 1872 §17 Abs6
Rechtssatz: Die Anrechnungsvorschrift des § 17 Abs 6 DSt stellt eine sachlich begründete Differenzierung dar, weil nur eine einstweilige Maßnahme nach § 17 Abs 3 Z 1 lit c DSt - nicht aber auch eine solche nach lit b leg cit - der Ausübung der Rechtsanwaltschaft gleichgestellt wird, die tatsächlich eine gleichzuhaltende wirtschaftliche Auswirkung hat (VfGH, B 221/86). Entscheidungstexte ... mehr lesen...