Norm: B-VG Art90aGRBG §1 Abs1GRBG §2 Abs1StPO §48 Abs2StPO §106 Abs1 Z2StPO §107 Abs4StPO §108 Abs1 Z2StPO §173 Abs1 BStPO §177 Abs1
Rechtssatz: Hat die Staatsanwaltschaft über Einspruch wegen Rechtsverletzung ergangene stattgebende Entscheidungen des Gerichts (§ 106 Abs 1 Z 2 StPO) dadurch zu befolgen, dass sie „den entsprechenden Rechtszustand mit den" ihr „zu Gebote stehenden Mitteln herzustellen" hat (§ 107 Abs 4 StPO), und sind Staatsanwäl... mehr lesen...