Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrte die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Betrages von S 114.696,-- s.A. (3 % des Kaufpreises + 18 % Umsatzsteuer) als Käuferprovision für die Vermittlung des Ankaufes der Liegenschaft EZ 392 II KG Natters. Der Beklagte wendete ein, es sei richtig, daß er diese Liegenschaft erworben habe und daß der Kläger an der Vermittlung des Kaufvertrages mitgewirkt habe. Der Beklagte sei davon ausgegangen, daß der Kläger seine Provision vom Verkäu... mehr lesen...